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Dies ist geregelt im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zwar unter §§ 611 ff.
§ 611 Abs. 1 und 2 BGB regeln die gesetzliche Definition eines Dienstvertragsverhältnisses
wie folgt:
Abs. 1
Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.
Abs. 2
Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.
Wird ein solcher Dienst geschuldet, bedeutet dies, daß der Dienstleistende eine Tätigkeit
zu erbringen hat. Einen Erfolg braucht diese Tätigkeit nicht zu haben. Der Erfolg wird nur
bei einem Werkvertrag (siehe dort) geschuldet.
Dienstverträge sind auch Arbeitsverträge.
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