Dienstvertragsrecht
 

Dies ist geregelt im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und zwar unter §§ 611 ff.

§ 611 Abs. 1 und 2 BGB regeln die gesetzliche Definition eines Dienstvertragsverhältnisses

wie folgt:

Abs. 1

Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der
versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung
verpflichtet.

Abs. 2

Gegenstand des Dienstvertrages können Dienste jeder Art sein.

Wird ein solcher Dienst geschuldet, bedeutet dies, daß der Dienstleistende eine Tätigkeit
zu erbringen hat. Einen Erfolg braucht diese Tätigkeit nicht zu haben. Der Erfolg wird nur
bei einem Werkvertrag (siehe dort) geschuldet.

Dienstverträge sind auch Arbeitsverträge.


Werkvertragsrecht
 

Werkvertragsrecht


Die grundsätzliche Regelung dieses Rechtsgebiets findet sich in

§ 631 BGB

Abs. I

Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes,
der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

Im Gegensatz zum Dienstvertrag wird also hier nicht (nur) eine Tätigkeit geschuldet sondern
(auch noch) der Erfolg.

Auch hier hat Europa im Bereich Gewährleistung in Deutschland erhebliche Änderungen zum
gewohnten Recht gebracht.

Lassen Sie sich rechtzeitig kompetent durch Ihren Anwalt beraten, bevor ein nicht mehr zu
behebender Schaden entsteht.