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Die Grundregel lautet:
§ 535 BGB
Abs. I
Durch Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache
während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem
zum vertragsgemäßen Zustand zu überlassen und während der Mietzeit in diesem Zustand
zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
Abs. II
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarten Miete zu entrichten.
Dies bedeutet:
Der Vermieter ist nicht mehr Besitzer des Mietobjekts. Dafür erhält er die Miete.
Diverse kreative Gestaltungen solcher Rechtsbeziehungen sind durchaus zulässig und sollten
auch genutzt werden.
Da auch hier die letzte Gesetzesreform einige gravierende Änderungen gebracht hat, könnte
es durchaus sinvoll sein, sich vor Abschluß eines Mietvertrages kompetent durch Ihren
Rechtsanwalt beraten zu lassen. Eine solche Beratung ist regelmäßig preisgünstiger als der
angerichtete Schaden bei Abschluß eines "fehlerhaften" Mietvertrags.
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