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Diese sind ein relevanter Teil des Debitorenmanagements.
Nicht alles, was sinnvoll erscheint, ist in Deutschland zulässig. So gab es beispielsweise vor
ein paar Jahren den "schwarzen Mann", welcher sich in auffälig schwarzer Kleidung mit
Zylinder an die Fersen des säumigen Schuldners heftete, sodaß dieser und andere Personen
bemerkten, daß er Geld schuldig geblieben war. Diese Art der Beitreibung wurde nach
ca. 1 Jahr wieder höchstrichterlich verboten.
Hier ist Kreativität gefragt, um im Rahmen des gesetzlich Erlaubten gleichwohl
Forderungsbeiteibungen erfolgreich zu gestalten.
Bevor der Gäubiger sich selbst in die Gefahr begibt, seine völlig zu Recht bestehende
Forderung mit Mitteln beizutreiben, die ihn zu Straftäter werden lassen, weil er nicht weiß,
daß seine Tätigkeit beispielsweise als Nötigung aufgefaßt wird, sollte er sich zumindest
kompetent anwaltlich beraten lassen, oder besser noch seinen Anwalt mit der Beitreibung
betrauen. Schließlich hat der Schuldner die dabei entstehenden Anwaltskosten zu erstatten.
Auch haftet der Rechtsanwalt dafür, wenn wegen fehlerhaftem Verhaltens die Schuld nicht
vollständig oder garnicht beigetrieben werden kann.
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